Häufige Fragen

Allgemein

  1. Welchen Energieausweis benötige ich bei Mischgebäuden (z.B. Wohn-Geschäftsgebäude)?

    Bei Mischgebäuden, wenn also beispielsweise ein Ladengeschäft in einem Wohngebäude ist, kann der Ausweis gemäß der Hauptnutzung ausgestellt werden, solange die Nebennutzung nicht mehr als 10% der Fläche ausmacht. Sollte das nicht der Fall sein, muss für die beiden Bereiche separat ein Energieausweis ausgestellt werden. Im Energieausweis wird der entsprechende Gebäudeteil angegeben.

    Laut Definition des Gebäudeenergiegesetz (GEG) können auch Arztpraxen, Büroräume (Ingenieur- und Architekturbüros, Rechtsanwalts- und Steuerkanzleien u.s.w.) zu Wohngebäuden gezählt werden, wenn sich die Nutzung der Fläche nicht wesentlich unterscheidet.

    Wenn Sie unsicher sind, wie die Nutzung Ihres Gebäudes einzuordnen ist, wenden Sie sich bitte an uns.

  2. Ich habe versehentlich falsche Angaben gemacht, ist der Ausweis ungültig? Muss ich einen neuen ausstellen lassen?

    Vermutlich wird der Ausweis so nicht gültig sein. Bitte bestellen Sie nicht einfach einen neuen, sondern wenden Sie sich mit den Änderungen und der Ausweisnummer an unsere Kundenbetreuung.

    Selbstverständlich entstehen Ihnen durch diese Änderungen und das erneute Ausstellen des Ausweises keine weiteren Kosten!

  3. Wo finde ich einen Nachweis über die Austellungsberechtigung?

    Ausstellungsberechtigt sind laut Gebäudeenergiegesetz (GEG) unter anderem Hochschulabsolventen des Fachbereichs Architektur.

    Jeder Ausweis ist mit einer fortlaufenden Kennziffer und der Architekten-Nr. des austellenden Architekten Herrn Dr. Johannes Liess (Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern) mit Stempel versehen. 

  4. Sind die ausgestellten Energieausweise rechtsgültig und rechtssicher?

    Der Ausweis ist rechtsgültig, er entspricht den gesetzlichen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetz (GEG). Früher ausgestellte Ausweise nach EnEV bleiben gemäß den Angaben gültig.

  5. Warum sind auf Seite 2 oder 3 des Dokumentes keine Informationen?

    Es handelt sich hierbei um die Seite, die für den jeweiligen Ausweistyp keine Bedeutung hat. Laut GEG muss diese Seite dennoch abgebildet werden.

  6. In den Medien wurde berichtet, dass eine Haftpflichtversicherung bestehen muss. Sind Ihre Energieausweise dahingehend abgesichert?

    Selbstverständlich verfügen wir über eine Haftpflichtversicherung.

  7. Kann der Energieausweis für jede Wohnung eines Gebäudes einzeln ausgestellt werden?

    Nein, ein gültiger Energieausweis kann nur für das ganze Gebäude ausgestellt werden.

  8. Warum findet sich Ihr Angebot nicht in einer der Ausstellerdatenbanken?

    Es gibt mehrere Organisationen (dena, BAFA), die eine Datenbank der Aussteller anbieten. Diese Datenbanken sind nicht offiziell oder verpflichtend und daher nicht vollständig.

    Auch wenn Sie uns nicht in diesen Datenbanken finden sollten, sind wir aufgrund der Qualifikation des Architekten Herrn Dr. Johannes Liess zur Ausstelllung von Energieausweisen berechtigt.

verbrauchsbasierter Energieausweis

  1. Es kommen mehrere Energieträger zum Einsatz, wie kann ich dies dennoch im Formular eingeben?

    Bitte wählen Sie bei der Art des Energieträgers den Hauptenergieträger aus, sprich denjenigen, der die meiste Energie liefert. Sie können nur einen Energieträger für alle Zeiträume auswählen, da dieser für die Ermittlung des Primärenergiefaktors zur Berechnung relevant ist.

    Den Einsatz regenerativer Energieträger können Sie unter Angaben der Verwendung vermerken. Es müssen auch für Holz die Jahresverbräuche angerechnet werden.

    Sollte es damit Schwierigkeiten geben, wenden Sie sich bitte an unsere Kundenbetreuung, wir unterstützen sie gerne.

  2. Warum kann ich nicht jeden beliebgen Zeitraum einstellen? Wann stehen die Klimafaktoren für den letzten Monat zur Verfügung?

    Laut GEG müssen mindestens die letzten drei Abrechungszeiträume zur Berechnung des Energieausweises herangezogen werden. In unserem System werden nur die Zeiträume angeboten, zu denen schon Klimadaten vom Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung bzw. vom Deutschen Wetterdienst herausgegeben wurden.

    Die von uns verwendeten neuen ortsgenauen Klimafaktoren veröffentlicht der Deutsche Wetterdienst meist ca. 6 Wochen nach Ende des betreffenden Monats.

  3. Was bedeuten die Eingabefelder "Leerstand"?

    Wenn das Gebäude nicht vollständig und über alle drei Zeiträume hinweg bewohnt war, muss hier der Anteil, zu dem es ungenutzt war (nicht Urlaubszeiten) in Prozent angegeben werden.

    Berechnet wird dies folgendermaßen: Der leerstehende Anteil der Fläche multipliziert mit dem Anteil der Zeit.
    Beispiel: 60 m² von 200 m² standen 6 Monate lang leer. 30% der Fläche und 50% eines Jahreszeitraumes ergibt für diesen Zeitraum einen Leerstand von 15%.

    Bitte nutzen Sie für die Berechnung unseren Leerstandsrechner. Den Link dazu finden Sie im Formular direkt bei den betreffenden Eingabefeldern.

    Der Leerstand geht in der Berechnung des Kennwertes für den jeweiligen Zeitraum ein. Wird aber nicht auf dem Dokument abgedruckt.

Wohngebäude

  1. Warum erscheint auf dem Ausweis eine andere als von mir angebene Fläche und wie wird diese berechnet?

    Die Nutzfläch (AN), die zur Berechnung des Kennwertes herangezogen wird, wird laut GEG pauschal aus der Wohnfläche errechnet. Dies geschieht mit dem Faktor 1,2 bzw. bei Ein- und Zweifamilienhäuser mit beheiztem Keller 1,35.

    Wenn Ihnen die korrekte Nutzfläche bekannt ist und diese von der pauschal errechneten abweicht, können Sie uns diese mitteilen, wir werden den Energieausweis dementsprechend abändern.

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